Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 10.3 Versorgungsleistungen
- R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
- R 10.5 Versicherungsbeiträge
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R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
1Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG können eigene Beiträge des Kindes zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversiche- rung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn diese das Kind, für das sie Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben, durch Unterhaltsleistungen in Form von Bar- oder
Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung) unterstützen. 2Ob das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist insoweit oh- ne Bedeutung. 3Allerdings können die Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes insgesamt nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. 4Entweder erfolgt die Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bei den Eltern oder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beim Kind.