Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 10.6 Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen
- R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
- R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung
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R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
1Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge), die mindestens in einem Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, sind aus Billig-
keitsgründen wie Kirchensteuern abziehbar. 2Voraussetzung ist, dass der Stpfl. über die geleisteten Beiträge eine Empfangsbe-
stätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. 3Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. 4Bei unter- schiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. 5Die Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Stpfl. gleichzeitig als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet ist.
Kirchenbeiträge, die nach Absatz 1 nicht wie Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen werden, können im Rahmen des § 10b EStG steuerlich berücksichtigt werden.