Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

Zurück zum Inhaltsverzeichnis Einkommensteuerrichtlinien






R 13.2 Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung


Feststellung der Tierbestände


  1. 1Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. 2Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder ver-

    braucht werden. 3Die übrigen Tiere sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Scha-

    fen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen. 5Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen in Vieheinheiten (VE) umzurechnen, wobei folgender Umrechnungsschlüssel maßgebend ist:


    Für Tiere, die nach dem Durchschnittsbestand zu erfassen sind:

    1. Alpakas: 0,08 VE


      Damtiere:


      Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE

      Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE


      Geflügel:


      Legehennen (einschließlich einer normalen


      Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE

      Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE

      Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE


      Kaninchen:


      Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE


      Lamas: 0,10 VE


      Pferde:


      Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde 0,70 VE

      Pferde drei Jahre und älter 1,10 VE


      Rindvieh:


      Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,30 VE Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70 VE

      Färsen (älter als 2 Jahre) 1,00 VE

      Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1,00 VE

      Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1,00 VE

      Zuchtbullen, Zugochsen 1,20 VE


      Schafe:


      Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) 0,05 VE

      Schafe 1 Jahr und älter 0,10 VE


      Schweine:


      Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE


      Strauße:


      Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE

      Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE


      Ziegen: 0,08 VE


      Für Tiere, die nach ihrer Erzeugung zu erfassen sind:

    2. Geflügel:


    Jungmasthühner


    (bis zu 6 Durchgänge je Jahr schwere Tiere) 0,0017 VE

    (mehr als 6 Durchgänge je Jahr leichte Tiere) 0,0013 VE

    Junghennen 0,0017 VE

    Mastenten 0,0033 VE

    Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE

    Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE

    Mastputen


    aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE

    aus zugekauften Jungputen 0,0050 VE

    Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE

    Mastgänse 0,0067 VE


    Kaninchen:


    Mastkaninchen 0,0025 VE


    Rindvieh:


    Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1,00 VE


    Schweine:


    Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE

    Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE

    Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE

    Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE

    Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE

    Mastschweine 0,16 VE

    Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE


    Wenn Schweine aus zugekauften Tieren erzeugt werden, ist dies bei der Umrechnung in VE entsprechend zu berück- sichtigen:


    Beispiel:

    Mastschweine aus zugekauften Läufern 0,16 VE - 0,06 VE = 0,10 VE


    image

    Zuordnung


  2. 1Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten nachhaltig den für die maßgebende Fläche angegebenen Höchstsatz, gehört der dar- über hinausgehende Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung. 2Es kann jedoch ein Zweig des Tierbestandes immer nur im Ganzen zur landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören. 3Hat ein Betrieb einen Tierbestand mit mehreren Zweigen, richtet sich deren Zuordnung nach ihrer Flächenabhängigkeit. 4Der gewerblichen Tier- zucht und Tierhaltung sind zunächst die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes zuzurechnen. 5Weniger flä- chenabhängig ist die Erzeugung und Haltung von Schweinen und Geflügel, mehr flächenabhängig die Erzeugung und Haltung

    von Pferden, Rindvieh und Schafen. 6Innerhalb der beiden Gruppen der weniger oder mehr flächenabhängigen Tierarten ist je- weils zuerst der >Zweig der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung zuzurechnen, der die größere Zahl von VE hat. 7Für die Frage, ab wann eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung vorliegt, ist R 15.5 Abs. 2 entspre- chend anzuwenden.


    Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche (> § 51 Abs. 1a BewG)


  3. 1Dazu gehören:


    • die selbst bewirtschafteten eigenen Flächen,

    • die selbst bewirtschafteten zugepachteten Flächen,

    • Flächen, die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegt werden.

      2Nicht dazu gehören:


    • Abbauland,

    • Geringstland,

    • Unland,

    • Hof- und Gebäudeflächen,

    • weinbaulich genutzte Flächen,

    • forstwirtschaftlich genutzte Flächen,

    • innerhalb der gärtnerischen Nutzung die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau und Baumschu- len.

      3Mit der Hälfte sind zu berücksichtigen:


    • Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet.

      4Mit einem Viertel sind zu berücksichtigen:


    • Almen,

    • Hutungen.

      Gemeinschaftliche Tierhaltung


  4. Die vorstehenden Grundsätze der Absätze 1 bis 3 sind bei gemeinschaftlicher Tierhaltung entsprechend anzuwenden.