Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
- R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- R 18.1 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten
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Zu § 17 EStG
R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
Abgrenzung des Anwendungsbereichs gegenüber anderen Vorschriften
1§ 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehö- ren. 2In diesem Fall ist der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln.
Beteiligung
1Eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt vor, wenn der Stpfl. nominell zu mindestens 1 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung beteiligt war. 2In den Fällen des
§ 17 Abs. 6 EStG (Erwerb der Anteile durch Sacheinlage oder durch Einbringung von Anteilen/Anteilstausch i. S. d. § 17 Abs.
1 Satz 1 EStG) führt auch eine nominelle Beteiligung von weniger als 1 % am Nennkapital zur Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen oder Anwartschaften
Überlässt der i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Anteilseigner einem Dritten unentgeltlich das Bezugsrecht aus einer Kapitalerhöhung (Anwartschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG), sind die vom Dritten erworbenen Anteile teilweise nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverhaftet (>Unentgeltlicher Anwartschaftserwerb).
Veräußerung von Anteilen
Die Ausübung von Bezugsrechten durch die Altaktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Einlage ist keine Veräußerung i. S.
d. § 17 Abs. 1 EStG.
Anschaffungskosten der Anteile
1Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht. 2Die Anschaffungs- kosten sind nach dem Verhältnis der Nennbeträge auf die vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile und die neuen Anteile
zu verteilen (>§ 3 Kapitalerhöhungssteuergesetz). 3Für Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG, die sich in Girosammelverwahrung be- finden, sind die Anschaffungskosten der veräußerten Anteile nicht nach dem Fifo-Verfahren, sondern nach den durchschnitt- lichen Anschaffungskosten sämtlicher Anteile derselben Art zu bestimmen.
Veräußerungskosten
Veräußerungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG sind alle durch das Veräußerungsgeschäft veranlassten Aufwendungen.
Veräußerungsgewinn
1Für eine in Fremdwährung angeschaffte oder veräußerte Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Anschaf- fungskosten, der Veräußerungspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung aus der Fremdwäh-
rung in Euro umzurechnen. 2Wird eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, gilt R 16 Abs. 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ertrags- oder Zinsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen ist.
Einlage einer wertgeminderten Beteiligung
- unbesetzt -
Freibetrag
Für die Berechnung des Freibetrags ist der nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG steuerfrei bleibende Teil des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen.