Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- R 18.1 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten
- R 18.3 Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG
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Zu § 18 EStG
R 18.1 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten
Ärzte
Die Vergütungen der Betriebsärzte, der Knappschaftsärzte, der nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsäm- tern, der Vertragsärzte und der Vertragstierärzte der Bundeswehr und anderer Vertragsärzte in ähnlichen Fällen gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, unabhängig davon, ob neben der vertraglichen Tätigkeit eine eigene Praxis ausgeübt wird, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit sprechen.
Erfinder
1Planmäßige Erfindertätigkeit ist in der Regel freie Berufstätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit die Erfindertätig- keit nicht im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird. 2Wird die Er- findertätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, dann ist der Arbeitnehmer als freier Erfinder zu behandeln,
soweit er die Erfindung außerhalb seines Arbeitsverhältnisses verwertet. 3Eine Verwertung außerhalb des Arbeitsverhältnisses ist auch anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer eine frei gewordene Diensterfindung seinem Arbeitgeber zur Auswertung über- lässt, sofern der Verzicht des Arbeitgebers nicht als Verstoß gegen § 42 AO anzusehen ist.