Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 18.1 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten
- R 18.3 Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG
- R 20.1 Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
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R 18.3 Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG
Allgemeines
Bei einer >Veräußerung oder Aufgabe i. S. d. § 18 Abs. 3 EStG gelten die Ausführungen in R 16 entsprechend.
Einbringung
Bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft ist § 24 UmwStG anzuwenden.
Aufgabe
Eine Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie der betreffende Stpfl. mit dem Entschluss ein- stellt, die Tätigkeit weder fortzusetzen noch das dazugehörende Vermögen an Dritte zu übertragen.
Freibetrag
Die Gewährung des Freibetrags nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Stpfl. für eine Ver- äußerung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag nach § 14 Satz 2, § 16 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 EStG bereits gewährt worden ist.