Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
- ..
- R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG
- R 26b. Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG
- R 31. Familienleistungsausgleich
- ..
Zu § 26b EStG
R 26b. Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG
Gesonderte Ermittlung der Einkünfte
1Die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG führt zwar zu einer Zusammenrechnung, nicht aber zu einer einheitlichen Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten. 2Wegen des Verlustabzugs nach § 10d EStG wird auf § 62d Abs. 2 EStDV und R 10d Abs. 6 hingewiesen.
Feststellung gemeinsamer Einkünfte
Gemeinsame Einkünfte zusammenzuveranlagender Ehegatten sind grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 179 Abs. 2 AO), sofern es sich nicht um Fälle geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO).