Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befin- denden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

Allgemeines


  1. 1Den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG kann nur erhalten, wer für das in Berufsausbildung befindliche Kind einen An- spruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld hat. 2Der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG kommt daher für Kinder i. S. d. § 63 Abs. 1 EStG in Betracht.


    Auswärtige Unterbringung


  2. 1Eine auswärtige Unterbringung i. S. d. § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG liegt vor, wenn ein Kind außerhalb des Haushalts der El- tern wohnt. 2Dies ist nur anzunehmen, wenn für das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern eine Wohnung ständig bereitge- halten und das Kind auch außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt wird. 3Seine Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während seiner ganzen Ausbildung, z. B. eines Studiums, oder eines bestimmten

Ausbildungsabschnitts, z. B. eines Studiensemesters oder -trimesters, zu gewährleisten. 4Voraussetzung ist, dass die auswärtige Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt ist. 5Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es nicht an.