Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

Zurück zum Inhaltsverzeichnis Einkommensteuerrichtlinien






Zu § 34b EStG


R 34b.1 Gewinnermittlung


Allgemeines


  1. 1Die Einkünfte aus Holznutzungen sind nach den Grundsätzen der jeweiligen Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschafts- jahr gesondert zu ermitteln. 2Eine Holznutzung liegt vor, wenn aus einem Wirtschaftsgut Baumbestand heraus Holz vom Grund und Boden getrennt wird und im Zuge der Aufarbeitung vom Anlagevermögen zum Umlaufvermögen wird. 3Entspre- chendes gilt, wenn Holz auf dem Stamm verkauft wird. 4Mit der Zuordnung zum Umlaufvermögen ist der Holzvorrat mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.


    Pauschalierung


  2. 1Die Pauschalierung der Betriebsausgaben nach § 51 EStDV darf nur vorgenommen werden, wenn es zulässig ist, den Ge- winn für die forstwirtschaftliche Nutzung des Betriebs nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln und die zum Betrieb gehörenden forstwirtschaftlich genutzten Flächen i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes zum

    Beginn des Wirtschaftsjahres 50 Hektar nicht übersteigen. 2Soweit unter diesen Voraussetzungen oder nach § 4 des Forstschä- den-Ausgleichsgesetzes Gewinne aus Holznutzungen pauschal ermittelt werden, gelten die pauschalen Betriebsausgaben auch für die Ermittlung der nach § 34b EStG begünstigten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen.


    Abweichende Wirtschaftsjahre


  3. Die für jedes Wirtschaftsjahr gesondert ermittelten Einkünfte für außerordentliche Holznutzungen sind bei abweichenden Wirtschaftsjahren - den übrigen laufenden Einkünften entsprechend - zeitanteilig und getrennt nach den Einkünften i. S. v. § 34b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG dem jeweiligen VZ zuzuordnen.


    Mehrere Betriebe


  4. Unterhält ein Stpfl. mehrere Betriebe mit eigenständiger Gewinnermittlung, sind die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln und dem jeweili- gen VZ zuzurechnen.