Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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R 5.5 Immaterielle Wirtschaftsgüter


Allgemeines


  1. 1Als >immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vor- teile. 2Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. 3Computerprogramme, de- ren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. 4>Keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind die nicht selbständig bewertbaren geschäftswertbildenden Faktoren.


    Entgeltlicher Erwerb


  2. 1Für >immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erwor- ben (§ 5 Abs. 2 EStG) oder in das Betriebsvermögen eingelegt (>R 4.3 Abs. 1) wurden. 2Ein >immaterielles Wirtschaftsgut ist entgeltlich erworben worden, wenn es durch einen Hoheitsakt oder ein Rechtsgeschäft gegen Hingabe einer bestimmten Ge-

    genleistung übergegangen oder eingeräumt worden ist. 3Es ist nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut bereits vor Ab- schluss des Rechtsgeschäfts bestanden hat; es kann auch erst durch den Abschluss des Rechtsgeschäfts entstehen, z. B. bei ent-

    geltlich erworbenen Belieferungsrechten. 4Ein entgeltlicher Erwerb eines >immateriellen Wirtschaftsgutes liegt auch bei der Hingabe eines sog. verlorenen Zuschusses vor, wenn der Zuschussgeber von dem Zuschussempfänger eine bestimmte Gegenlei- stung erhält oder eine solche nach den Umständen zu erwarten ist oder wenn der Zuschussgeber durch die Zuschusshingabe einen besonderen Vorteil erlangt, der nur für ihn wirksam ist.


    Kein Aktivierungsverbot


  3. 1Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG wird nicht wirksam, wenn ein beim Rechtsvorgänger aktiviertes >immateri- elles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mit-

unternehmeranteiles auf einen anderen übergeht (>Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert). 2In diesem Fall hat der Erwerber dieses immaterielle Wirtschaftsgut mit dem Betrag zu aktivieren, mit dem es beim Rechtsvorgänger aktiviert war (§ 6 Abs. 3


EStG). 3Das Aktivierungsverbot findet auch dann keine Anwendung, wenn ein >immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagever- mögens eingelegt wird.