Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 7.4 Höhe der AfA
- R 7.5 Absetzung für Substanzverringerung
- R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
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R 7.5 Absetzung für Substanzverringerung
1Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) sind beim unentgeltlichen Erwerb eines >Bodenschatzes nur zulässig, soweit der Rechtsvorgänger Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufgewendet hat. 2AfS sind vorzunehmen, sobald mit dem Abbau des Bodenschatzes begonnen wird. 3Sie berechnen sich nach dem Verhältnis der im Wirtschaftsjahr geförderten Menge des Bodenschatzes zur gesamten geschätzten Abbaumenge. 4AfS, die unterblieben sind, um dadurch unberechtigte Steuervor- teile zu erlangen, dürfen nicht nachgeholt werden.